Allgemeinen Geschäfts– und Lieferbedingungen
1. Allgemeines:
Mit Vertragsschluss gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäfts– und Lieferbedingungen als
anerkannt und werden Vertragsbestandteil. Sämtlich Abweichungen durch Einkaufsbedingungen oder
sonstigen Vertragsbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich widersprochen und nicht anerkannt.
Es sei denn, wir hätten ausdrücklich in schriftlicher Form für jeden Einzelfall der Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu den von unseren
Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch
Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die
üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Angebot, Kostenvoranschlag:
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns,
spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.
3. Preise:
Alle von uns genannten und angeführten Preise sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders
angegeben oder vereinbart, exklusive Verpackung und Versand, ab Inneringen. Die Angebots– und
Vertragspreise entsprechen der Kalkulationsgrundlage am Tag der Erstellung. Spätere
Vertragsänderungen ziehen – in der Regel – Preisänderungen nach sich. Treten unvorhersehbare
Preisänderungen auf oder verzögert sich die Ausführung und Fertigstellung der Leistungen um mehr als 3
Monate, ohne dass die Verzögerung von uns zu verantworten ist, haben beide Parteien das Recht eine
entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Die andere Partei ist zur Mitwirkung verpflichtet.
4. Zahlungsvereinbarung:
Es gilt folgender Zahlungsplan:
75% der endgültigen Bruttovertragssumme, sobald die Grabanlage in der Werkstatt zur
Weiterverarbeitung bereitliegt.
Schlussrechnung mit Fertigstellung der Grabanlage.
Fälligkeit
1. Die Abschlagszahlung ist nach Rechnungserhalt zahlbar innerhalb 8 Tagen ohne Abzug.
2. Die Schlussrechnung ist zahlbar nach Rechnungserhalt innerhalb 10 Tagen ohne Abzug.
5. Urheberrecht:
Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster,
Präsentationen und dergleichen, bleiben stets unser geistiges Eigentum. Der Kunde erhält daran ein
einfaches Nutzungsrecht für den eigenen privaten Gebrauch. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur
auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
6. Gewährleistung:
Die Materialauswahl wird möglichst den Wünschen des Kunden entsprechend vorgenommen und von
diesem maßgeblich bestimmt.
6.1. Besondere Eigenschaften von Natursteinen:
Naturstein (Marmor, Granit, Gneis) sind einzigartige Naturprodukte. Sie unterliegen daher individuellen
Schwankungen. Farb– u. Zeichnungs–Unterschiede, bzw. kleinere Risse und Poren, bedeuten keine Mängel
bzw. Wertminderung, sondern zeigen die Einzigartigkeit des Materials. Farbveränderungen an hellen
Materialien, die durch Wasser, Feuchtigkeit oder aufsteigende Feuchtigkeit aus dem Erdreich oder dem
Untergrund auftreten können, sind materialbedingt, durch Kapillarwirkung hervorgerufen und bedeuten
auch hier keinen Mangel bzw. Wertminderung, sondern sind normal und zeigen die Einzigartigkeit des
Materials. Für Verschiebungen, Setzungen oder Schäden an der Grabeinfassung, die durch Absenkungen
des Erdreichs hervorgerufen werden können, kann keine Gewährleistung oder sonstige Haftung
übernommen werden! Abweichungen zwischen gezeigten Musterstücken und gelieferten Produkten wie
Farb– und Strukturunterschiede, Trübungen, offene Stellen, Stiche (Haarrisse) sind unvermeidlich, da es
sich bei Natursteinen um Naturprodukte handelt. Ebenso sind witterungsbedingte Verfärbungen, Rost–
oder Kalkausblühungen, Auswaschungen, oder bei Frosteinwirkung Abplatzungen möglich. Diese
besonderen Eigenschaften bei Natursteinen stellen keine gewährleistungspflichtigen Mängel oder
Ansprüche auf Wertminderung dar und sind daher auch kein Grund zur Reklamation.
6.2. Besondere Eigenschaften von Edelstahl, Bronze und Aluminium:
Edelstahl heißt leider nicht rostfrei. Trotz Verwendung hochwertigen Edelstahls V4A führen verschiedene
Verbindungen zu Verfärbungen und Flugrost. Abhilfe bringt das Abreiben mit einem Tuch oder Schwamm
und anschließendes Einreiben, mit einem Edelstahlreiniger. Verfärbungen bei Edelstahl sind somit kein
Reklamationsgrund, sondern mit entsprechender Pflege zu beseitigen. Figuren, Grabschmuck, Buchstaben
und Verzierungen aus Bronze oder Aluminium, haben materialbedingt die Eigenschaft, sich im Laufe der
Zeit, je nach Standort und durch Witterungseinflüsse, leicht hell oder dunkelgrün zu verändern.
Veränderungen in oben genannten Sinne sind daher keine gewährleistungspflichtigen Mängel mit
Ansprüchen auf Nachbesserung oder Wertminderung etc.
7. Kennzeichnung:
Kleine Schilder, die auf unseren Steinmetzbetrieb hinweisen, dürfen an unauffälligen Stellen am Grabstein
oder der Einfassung angebracht werden.
8. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren und Sachen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns
gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, unser uneingeschränktes Eigentum. Dies gilt auch bei der
Aufstellung auf einer Grabstätte und bei der Lieferung an einen Dritten.
9. geltendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und uns gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches
Sondervermögen ist, ist Sigmaringen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Erfüllungsort für Zahlungen ist 72513 Hettingen–Inneringen.
10. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die wirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen,
umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte Zwecke, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.
Stand 2022